Vereinssatzung

Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen “Sukulu“ Verein zur Förderung der Lernmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in Malawi.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“ Der Sitz des Vereins ist Essen. Die Anschrift lautet Sundernholz 106, 45134 Essen.
§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die
▪ Förderung des kulturellen Austausches, des Kennenlernens und des Bewusstmachens der Unterschiede
in den Lern- und Lebensverhältnissen von Kindern und Jugendlichen in Malawi und Deutschland.
▪ Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung der Lern- und Lebensbedingungen von Kindern und
Jugendlichen in Malawi.

Der Schwerpunkt liegt auf Bildungsprojekten in Malawi, die Hilfe zur Selbsthilfe, sowie eine Mitbestimmung der Kinder und Jugendlichen ermöglichen, wobei der Verein auch mit bereits bestehenden oder noch zu gründenden Vereinen, Stiftungen und Initiativen zusammenarbeiten soll, die
Ziele verfolgen, die diesem Vereinszweck gleich oder ähnlich sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Entwicklung möglichst vielfältiger individueller und institutioneller Beziehungen, sowie die
    finanzielle Unterstützung von Patenschaften und Kooperation zu bestehenden Projekten.
  • den Aufbau einer Schulpartnerschaft zu einer Grundschule in Malawi

Der Verein strebt zu diesem Zweck insbesondere die Verwirklichung folgender Maßnahmen an:

  • Aufbau von Partnerschaften zur Förderung des kulturellen Austausches zwischen Privatpersonen und
    / oder Institutionen.
  • Aufbau, Förderung und / oder Beteiligung am Aufbau von Schulen, Beschaffung oder Ergänzung von
    Schulmaterialen.
  • Übernahme oder Vermittlung von Patenschaften für Kinder, denen dadurch insbesondere der Besuch
    von Schulen ermöglicht werden soll.
  • Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, kulturellen und
    sportlichen Veranstaltungen und Basaren zum Nutzen des Vereinszweckes.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Den Mitgliedern steht es frei, Beiträge zu entrichten.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kassenprüfer*in

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
    Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
    mindestens 1 Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
    von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
    gewählt. Der Schriftführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der
    abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
    § 12 (Vorstand)
    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversamml ng wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer*in. Wiederwahl ist zulässig.